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   OLG Bremen, 14.07.1976 - 3 U 6/76 (c)   

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OLG Bremen, 14.07.1976 - 3 U 6/76 (c) (https://dejure.org/1976,12941)
OLG Bremen, Entscheidung vom 14.07.1976 - 3 U 6/76 (c) (https://dejure.org/1976,12941)
OLG Bremen, Entscheidung vom 14. Juli 1976 - 3 U 6/76 (c) (https://dejure.org/1976,12941)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Urheberrecht - Vervielfältigungen in der Schule

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 765/66

    Schulbuchprivileg

    Auszug aus OLG Bremen, 14.07.1976 - 3 U 6/76
    Dies gilt auch für den Schulbereich, wie vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 07.07.1971 (= BVerfGE 31, 229 ff., hier 243) auf die Verfassungsbeschwerden betroffener Autoren bestätigt worden ist, durch den der im ursprünglichen § 46 UrhG enthaltene Ausschluß ihres Vergütungsanspruches bei Aufnahme ihrer Werke in Sammlungen für Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch wegen Verstoßes gegen die Eigentumsgarantie in Art. 14 GG für verfassungswidrig erklärt worden ist.
  • BGH, 17.10.1958 - I ZR 180/57

    " Kleinzitat"

    Auszug aus OLG Bremen, 14.07.1976 - 3 U 6/76
    Ein Urheber ist nämlich grundsätzlich nicht verpflichtet, sein Werk im Allgemeininteresse zur Verfügung zu stellen, soweit nicht das Gesetz im Interesse der Allgemeinheit ausdrücklich Befreiungen unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, so schon BGHZ 28, 234, 238, Möhring-Nicolini, a.a.O., Anm. 1 b aa) zu § 45 UrhG; Fromm/Nordemann, a.a.O., Anm. 2 vor § 45 UrhG.
  • BGH, 24.06.1955 - I ZR 88/54

    Fotomechanische Vervielfältigung

    Auszug aus OLG Bremen, 14.07.1976 - 3 U 6/76
    Zutreffend ist, daß die auf dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 24.06.1955 zum alten § 15 LitUrhG (BGHZ 18, 44) beruhende Vorschrift des § 54 UrhG (dazu statt vieler Samson, a.a.O., S. 66) einen weiteren Rahmen hat als § 53 UrhG.
  • Drs-Bund, 02.09.1968 - BT-Drs V/3229
    Auszug aus OLG Bremen, 14.07.1976 - 3 U 6/76
    Dabei ist darauf hinzuweisen, daß sich diese Äußerung ausschließlich nicht nur auf den Fall des § 53 UrhG bezieht, wie nach dem Akteninhalt von den Prozeßbeteiligten offenbar übereinstimmend angenommen wird, sondern auch auf § 54 UrhG, denn es heißt in der in der Bundestagsdrucksache V/3229 abgedruckten Antwort des Bundesjustizministers auf S. 11/12 wie folgt:.
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